Sie haben etwas gefunden?
Wenn Sie etwas gefunden haben, dessen Wert € 10,-- übersteigt bzw. der Fundgegenstand für den Eigentümer offensichtlich wichtig ist, so sind Sie als Finder zur Abgabe des Fundgegenstandes bei der zuständigen Behörde verpflichtet. Fundgegenstände die Sie im Bereich des Gemeindegebietes der Gemeinde St. Georgen am Längsee finden, sind im Gemeindeamt während der Amtsstunden abzugeben.
Die Abgabe von Fundgegenständen bei Polizeidienststellen ist nicht mehr möglich. Nur bedenkliche Funde wie z. B. Schusswaffen, Sprengmittel, Kriegsmaterialien und dergleichen müssen zu Polizeidienststellen gebracht bzw. dort gemeldet werden. Finden Sie Reisepässe, Personalausweise, Führerscheine, Kennzeichentafeln od. waffen-rechtliche Urkunden müssen diese bei der Bezirkshauptmannschaft St. Veit/Glan abgegeben werden.
Als Finder haben Sie (gegenüber dem Eigentümer) natürlich Anspruch auf Finderlohn und Ersatz der Barauslagen bzw. des Verdienstentganges.
Die Höhe des Finderlohns richtet sich danach, ob der Fundgegenstand verloren oder vergessen wurde. Einfach umschrieben ist ein Gegenstand dann verloren, wenn er an einem Ort abhanden gekommen ist, der nicht im Aufsichtsbereich eines Dritten steht. Als vergessen gilt er dann, wenn er ohne Absicht an einem Ort hinterlassen wurde, der unter der Aufsicht eines Dritten steht (z. B. Restaurant, Sporthalle, ...). Demzufolge haben Personen, die an diesem Ort tätigt sind, auch keinen Anspruch auf Finderlohn. Der Finderlohn beträgt bei verlorenen Gegenständen 10 %, bei vergessenen Gegenständen 5 %. Wenn der Wert des Fundgegenstandes € 2.000,-- übersteigt, so wird der Finderlohn für den Wert, der € 2.000,-- übersteigt, halbiert.
Wer einen Fund verheimlicht und ihn für sich behält, macht sich strafbar. Nach § 134 Strafgesetzbuch drohen für Fundunterschlagungen eine Geldstrafe bis 360 Tagsätze oder sechs Monate Haft; bei Unterschlagung eines sehr wertvollen Gegenstandes erhöht sich der Strafrahmen auf fünf Jahre Freiheitsstrafe.