Baumitteilung lt. § 7 Abs.4 Kärntner Bauordnung, LGBL. Nr. 62 K-BO 1996

Auszug aus der Kärntner Bauordnung LGBL. Nr. 62 K-BO 1996 idgF.

§ 7 Bewilligungsfreie Vorhaben

(1) Keiner Baubewilligung bedürfen folgende Vorhaben:
a) die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von Gebäuden ohne
Abwasseranlagen und ohne Feuerungsanlagen bis zu 16 m2 Grundfläche
und 3,50 m Höhe;
b) die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von zentralen
Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung bis zu 50 kW;
c) die Änderung von Gebäuden, soweit
1. sie sich nur auf das Innere bezieht und keine tragenden
Bauteile betrifft, sofern keine Erhöhung der Wohnnutzfläche
erfolgt, oder
2. es sich um die Anbringung eines Vollwärmeschutzes ohne
Änderung der äußeren Gestaltung handelt, oder
3. es sich um den Austausch oder die Erneuerung von Fenstern
handelt, wenn deren Größe und äußere Gestaltung unverändert bleibt;
d) die Änderung der Verwendung von Gebäuden oder Gebäudeteilen in
Freizeitwohnsitz im Sinn des § 6 des Kärntner Grundverkehrsgesetzes
1994 und von Freizeitwohnsitz in Hauptwohnsitz;
e) die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von
Parabolantennen;
f) die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von Solaranlagen
und Photovoltaikanlagen bis zu 16 m2 Fläche, sofern nicht
§ 2 lit. j zur Anwendung kommt;
g) die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von für die Dauer
der Bauausführung erforderlichen Baustelleneinrichtungen;
h) die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von baulichen
Anlagen, die der Gartengestaltung dienen, wie etwa Pergolen, in
Leichtbauweise, bis zu 30 m2 Grundfläche und 3 m Höhe;
i) die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von Wasserbecken
bis zu 80 m3 Rauminhalt, sofern sich diese nicht innerhalb von
Gebäuden befinden;
j) die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von Einfriedungen
in Leichtbauweise bis zu 1,50 m Höhe;
k) die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von
Sockelmauerwerken bis zu 0,50 m Höhe;
l) die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von Stützmauern
bis zu 1 m Höhe;
m) die Errichtung, die Änderung und der Abbruch eines überdachten
Stellplatzes pro Wohngebäude bis zu 25 m2 Grundfläche und 3,50 m
Höhe;
n) die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von baulichen
Anlagen für den vorübergehenden Bedarf von höchstens vier Wochen im
Rahmen von Märkten, Kirchtagen, Ausstellungen, Messen und ähnlichen
Veranstaltungen (zB. Festzelte, Tribünen, Tanzböden, Kioske, Stände,
Buden);
o) die Instandsetzung von Gebäuden und sonstigen baulichen
Anlagen, die keine tragenden Bauteile betrifft und keine
Auswirkungen auf die Sicherheit, die Gesundheit oder auf die äußere
Gestaltung hat;
p) die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von Folientunneln
im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft oder des Gartenbaues bis zu
50 m Länge, 3 m Breite und 3,50 m Höhe;
q) die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von Gebäuden,
Gebäudeteilen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen von solchen,
sofern das Vorhaben mit den in lit. a bis p angeführten Vorhaben im
Hinblick auf seine Größe und die Auswirkungen auf Anrainer
vergleichbar ist;
r) Vorhaben, die in Entsprechung eines baubehördlichen Auftrages
ausgeführt werden.

(2) Vorhaben nach Abs. 1 lit. a bis q, die in der Änderung eines
Gebäudes oder einer sonstigen baulichen Anlage bestehen, sind nicht
mehr bewilligungsfrei, wenn durch die Änderung die in Abs. 1
vorgegebenen Flächen-, Kubatur-, Höhen-, Längen- und Breitenausmaße
oder Nennwärmeleistungen überschritten werden.

(3) Vorhaben nach Abs. 1 lit. a bis q müssen den Anforderungen der
§§ 13 Abs. 2 lit. a bis c, 17 Abs. 2, 26 und 27 dieses Gesetzes sowie
den Kärntner Bauvorschriften und dem Flächenwidmungs- und
Bebauungsplan entsprechen, sofern § 14 nicht anderes bestimmt.

Zuständig


 
Kontaktdaten von Ing. Regenfelder Michael
FunktionSachbearbeiter
NameIng. Regenfelder Michael
AdresseHauptstraße 24
9314 Launsdorf
Telefon+43 4213 4100 22
Faxnummer+43 4213 4100 23
E-Mail (offiziell)michael.regenfelder@ktn.gde.at
BüroBauamt

Bauamt, Widmungen, Bewertung von Wasser- und Kanalanschlusseinheiten


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